Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

(1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle künftigen Leistungen, Lieferungen und Angebote durch uns, einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Leistung und Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

(2) Im Gegensatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers finden ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen Anwendung; vorliegenden oder künftig vorgelegten AGB des Auftraggebers wird widersprochen. Etwas anderes gilt nur, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklären.

(3) Die Annahme eines Angebotes bzw. einer Bestellung durch uns bedarf der Schriftform, oder der elektronischen Form im Sinne der §§ 126a, 127 BGB. Der Schriftform genügt auch die Kopie eines bei uns verbleibenden und von uns unterschriebenen Originals. Nicht der Schriftform bedürfen vollmaschinell erstellte Auftragsbestätigungen, die als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Unser Schweigen auf ein Angebot bzw. eine Bestellung stellt keine Annahme dar.

(4) Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet sich der Auftraggeber, uns unverzüglich seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.

2. Leistung- und Erfüllungsort

(1) Der Auftraggeber ist nur berechtigt, Ware aus unserer eigenen Produktion bzw. Leistung durch uns zu verlangen. Wir sind jedoch berechtigt, die geschuldete Lieferung oder Leistung durch Dritte erfüllen zu lassen.

(2) Erfüllungsort für die Lieferung sind das Werk oder das Lager.

3. Preis, Ausfuhrnachweis, Zahlung, Sicherheit

(1) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, für Lieferung ab Lager oder Werk zuzüglich inländischer oder ausländischer Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Zahlung hat bis zum 15. des der Lieferung ab Werk oder ab Lager folgenden Monats ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.

(2) Zölle, Frachten, Versicherungsprämien und andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags stehen, werden gesondert berechnet.

(3) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich, sind wir berechtigt, Forderungen fällig zu stellen oder Sicherheit zu verlangen. Im Verzug des Auftraggebers ist es uns gestattet, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

(5) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Das bedeutet, dass der Auftraggeber im Verzugsfalle Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe, derzeit 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, als Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu zahlen hat, wenn nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird.

(6) Halten wir eine schriftlich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist nicht ein, so ist der Käufer berechtigt, für die vom Lieferverzug betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

(7) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sowie Teillieferungen sind zulässig.

(8) Abrufe und Spezifikationen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist.

(9) Hat der Käufer innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist die Ware ganz oder teilweise nicht abgenommen, so sind wir unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl entweder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu verlangen. In letzterem Falle lagert die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Käufers. Bis zum Eintreffen der Bezahlung haben wir ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware. Die gleichen Rechte haben wir, wenn bei einem Verkauf auf Abruf die Ware nicht in der bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Weise und Zeit abgerufen wird.

(10) Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn die Zahlung mit Wechsel erfolgt oder wenn Forderungen aus früheren Lieferungen noch nicht ausgeglichen sind.

4. Versendungskauf

(1) Ist Versendung vereinbart, sind Transportmittel, Transportweg, Spediteur und/oder Frachtführer unserer Wahl überlassen.

(2) Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe an den Auftraggeber, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes/Lagers. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(3) Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern, alle zur Erhaltung geeigneten Maßnahmen zu treffen und die Ware in Rechnung zu stellen.

Unser Zahlungsanspruch ist in diesem Fall 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Das gilt auch, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

(4) Bei Transportschäden hat der Auftraggeber den Sachverhalt unverzüglich durch die zuständigen Stellen aufnehmen zu lassen.

5. Lieferzeit, Lieferverzögerung

(1) Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller zur Lieferung notwendigen Einzelheiten des Auftrages. Letzteres gilt auch für Liefertermine.

(2) Werden Pflichten des Auftraggebers - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten (wie z.B. Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches) -nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers entsprechend hinauszuschieben.

(3) Werden wir oder unsere Vorlieferanten durch unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streik und Aussperrung, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien) - auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt -gehindert, uns obliegende Vertragspflichten zu erfüllen, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlauf-Zeit.

(4) Im Übrigen kann der Auftraggeber gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferfristen überschritten werden - grundsätzlich nur für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur soweit erbrachte Leistungen für den Auftraggeber völlig unverwendbar sind, ist er auch insoweit zum Rücktritt berechtigt.

(5) Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadenersatzansprüche sind in dem in Ziffer 10. bestimmten Umfang ausgeschlossen.

6. Abnahme

(1) Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden (Abnahme), so sind diese bei Vertragsabschluß festzulegen; in jedem Falle hat eine solche Abnahme in unserem Werk zu erfolgen, wobei die Kosten zu Lasten des Käufers gehen.

(2) Unterlässt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß geliefert und abgenommen.

7. Verpackung

(1) Vom Käufer gewünschte oder von uns für erforderlich gehaltene Verpackung wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

(2) Bei fracht- und spesenfreier Rücksendung in gutem Zustand wird eine angemessene Gutschrift erteilt.

8. Gewährleistung

(1) Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, hat er empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Entsprechende Gewährleistungsrechte bestehen nur, wenn dabei entdeckbare Mängel innerhalb von acht Tagen danach schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt - unbeschadet der §§ 478, 479 BGB - ein Jahr. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

(4) Der Auftraggeber hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Die beanstandeten Teile sind zur Feststellung unserer Gewährleistungspflicht frachtfrei zu übersenden. Bei festgestellter Ersatzpflicht werden diese Kosten vergütet.

(5) Wir kommen der Gewährleistung in erster Linie durch kostenlose Ersatzlieferung nach. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Auftraggeber uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind in dem in Ziffer 10 bestimmten Umfang ausgeschlossen.

(6) Stehen dem Auftraggeber gemäß § 478 BGB Rückgriffsansprüche gegen uns zu, so sind diese beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Auftraggeber geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Ansprüche - soweit tunlich - abzuwehren.

(7) Auskunft und Beratung über die An- und Verwendungsmöglichkeiten der von uns gelieferten Ware erfolgen nach gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung, jedoch stets unverbindlich und ohne Haftung.

(8) Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt) bis alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Käufer aus sämtlichen mit uns geschlossenen Geschäften, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen, bezahlt sind. Wir sind berechtigt, die Sache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

(2) Bei einer Verbindung der Ware mit einer anderen beweglichen Sache entsteht (gemäß § 947 Abs. 1 BGB) Miteigentum an der Sache.

(3) Bei weiterer Veräußerung gilt die daraus entstandene Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes als im Voraus abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Vorbehaltseigentümer darf die Vorbehaltsware nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

(4) Soweit die Ware im Sinne des § 950 BGB be- oder verarbeitet wird, gelten wir als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

(5) Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

(6) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er seinerseits mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.

(7) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir dies nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

(8) Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Auftraggeber auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Auftraggeber endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.

(9) Bei einer Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung von Vorbehaltsware und/oder an uns abgetretenen Forderungen, hat uns der Auftraggeber sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden kosten zu erstatten.

(10) Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Auftraggebers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

(11) Ist der Auftraggeber mit der Zahlung von Kaufpreisen in Verzug, sind wir, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedürfte, berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(12) Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen; der Auftraggeber erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel-, oder Scheckproteste gegen den Auftraggeber vorkommen.

10. Haftungsbeschränkungen

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich dem Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und den doppelten Auftragswert begrenzt.

(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann gilt: Unbeschadet der Gerichtsstände für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist Gerichtsstand für alle sonstigen Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, unser Gesellschaftssitz, wir können den Auftraggeber jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

(2) Es gilt in allen Rechtsbeziehungen ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland bei Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12. Teilunwirksamkeit; Datenschutz

(1) Sollten Teile dieser AGB unwirksam sein, bleiben die Bedingungen im Übrigen in vollem Umfang wirksam.

(2) Die Auftragsdaten werden gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem Käufer erforderlich ist.

13. Schriftformklausel

Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages sind aus Beweisgründen schriftlich vorzunehmen.

Willebadessen – Borlinghausen, den 25. April 2016

Gockeln Metallbau GmbH & Co. KG.
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Geschäftsführung: Hedwig Wecker, Leonie Küting
Gericht: Amtsgericht Warburg
USt-ID: DE196910421
Handwerkskammer Bielefeld Betriebs-Nr. 0602982
Handelsregister-Nr. HRA 3265 Amtsgericht Paderborn