Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

(1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle künftigen Leistungen, Lieferungen und Angebote durch uns, einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Leistung und Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

(2) Im Gegensatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers finden ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen Anwendung; vorliegenden oder künftig vorgelegten AGB des Auftraggebers wird widersprochen. Etwas anderes gilt nur, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklären.

(3) Die Annahme eines Angebotes bzw. einer Bestellung durch uns bedarf der Schriftform, oder der elektronischen Form im Sinne der §§ 126a, 127 BGB. Der Schriftform genügt auch die Kopie eines bei uns verbleibenden und von uns unterschriebenen Originals. Nicht der Schriftform bedürfen vollmaschinell erstellte Auftragsbestätigungen, die als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Unser Schweigen auf ein Angebot bzw. eine Bestellung stellt keine Annahme dar.

(4) Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet sich der Auftraggeber, uns unverzüglich seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.

2. Leistung- und Erfüllungsort

(1) Der Auftraggeber ist nur berechtigt, Ware aus unserer eigenen Produktion bzw. Leistung durch uns zu verlangen. Wir sind jedoch berechtigt, die geschuldete Lieferung oder Leistung durch Dritte erfüllen zu lassen.

(2) Erfüllungsort für die Lieferung sind das Werk oder das Lager.

3. Preis, Ausfuhrnachweis, Zahlung, Sicherheit

(1) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, für Lieferung ab Lager oder Werk zuzüglich inländischer oder ausländischer Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Zahlung hat bis zum 15. des der Lieferung ab Werk oder ab Lager folgenden Monats ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.

(2) Zölle, Frachten, Versicherungsprämien und andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags stehen, werden gesondert berechnet.

(3) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich, sind wir berechtigt, Forderungen fällig zu stellen oder Sicherheit zu verlangen. Im Verzug des Auftraggebers ist es uns gestattet, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

(5) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Das bedeutet, dass der Auftraggeber im Verzugsfalle Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe, derzeit 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, als Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu zahlen hat, wenn nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird.

(6) Halten wir eine schriftlich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist nicht ein, so ist der Käufer berechtigt, für die vom Lieferverzug betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

(7) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sowie Teillieferungen sind zulässig.

(8) Abrufe und Spezifikationen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist.

(9) Hat der Käufer innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist die Ware ganz oder teilweise nicht abgenommen, so sind wir unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl entweder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu verlangen. In letzterem Falle lagert die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Käufers. Bis zum Eintreffen der Bezahlung haben wir ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware. Die gleichen Rechte haben wir, wenn bei einem Verkauf auf Abruf die Ware nicht in der bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Weise und Zeit abgerufen wird.

(10) Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn die Zahlung mit Wechsel erfolgt oder wenn Forderungen aus früheren Lieferungen noch nicht ausgeglichen sind.

4. Versendungskauf

(1) Ist Versendung vereinbart, sind Transportmittel, Transportweg, Spediteur und/oder Frachtführer unserer Wahl überlassen.

(2) Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe an den Auftraggeber, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes/Lagers. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(3) Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern, alle zur Erhaltung geeigneten Maßnahmen zu treffen und die Ware in Rechnung zu stellen. Unser Zahlungsanspruch ist in diesem Fall 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Das gilt auch, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

(4) Bei Transportschäden hat der Auftraggeber den Sachverhalt unverzüglich durch die zuständigen Stellen aufnehmen zu lassen.

5. Lieferzeit, Lieferverzögerung

(1) Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller zur Lieferung notwendigen Einzelheiten des Auftrages. Letzteres gilt auch für Liefertermine.

(2) Werden Pflichten des Auftraggebers - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten (wie z.B. Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches) -nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers entsprechend hinauszuschieben.

(3) Werden wir oder unsere Vorlieferanten durch unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streik und Aussperrung, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien) - auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt -gehindert, uns obliegende Vertragspflichten zu erfüllen, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlauf-Zeit.

(4) Im Übrigen kann der Auftraggeber gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferfristen überschritten werden - grundsätzlich nur für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur soweit erbrachte Leistungen für den Auftraggeber völlig unverwendbar sind, ist er auch insoweit zum Rücktritt berechtigt.

(5) Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadenersatzansprüche sind in dem in Ziffer 10. bestimmten Umfang ausgeschlossen.

6. Abnahme

(1) Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden (Abnahme), so sind diese bei Vertragsabschluß festzulegen; in jedem Falle hat eine solche Abnahme in unserem Werk zu erfolgen, wobei die Kosten zu Lasten des Käufers gehen.

(2) Unterlässt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß geliefert und abgenommen.

 

7. Verpackung

(1) Vom Käufer gewünschte oder von uns für erforderlich gehaltene Verpackung wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

(2) Bei fracht- und spesenfreier Rücksendung in gutem Zustand wird eine angemessene Gutschrift erteilt.

8. Gewährleistung

(1) Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

AGB zum Download

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